Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Heidelberg iT Management GmbH & Co. KG zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen:
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen – auch künftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Für die Fernmiete von Software (ASP) und für die Miete virtueller oder realer Server (Hosting) gelten besondere Bedingungen.
- Durch die Erteilung von Aufträgen erklärt sich der Kunde mit unseren jeweils gültigen Geschäftsbedingungen einverstanden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter. Mitarbeiter, die nicht kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht zu abweichenden Vereinbarungen berechtigt sind, bedürfen hierzu einer ausdrücklichen Vollmacht. Die Vereinbarung von Abweichungen und Nebenabreden soll in der Regel schriftlich erfolgen.
- Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Angebot und Vertragsschluß
- Von uns vorgelegte Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sich Entsprechendes aus den Umständen eindeutig ergibt. Erteilen Sie auf ein unverbindliches Angebot unsererseits einen Auftrag, kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung durch uns zustande. Die unmittelbare Erbringung der Leistung oder die Rechnungsstellung gilt als Bestätigung. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Auftragserteilung keine Bestätigung, sind Sie an den uns erteilten Auftrag nicht mehr gebunden. Die Zusendung unserer Preislisten als auch die Darstellung der Produkte im Internet sind nicht als rechtlich verbindliches Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und/oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen erhaltenen technischen Daten, Verwendungszweckangaben und Produktabbildungen beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von § 443 BGB oder einer Zusicherung.
- In verbindlichen Angeboten unsererseits offerierte Konditionen sind 4 Wochen bindend, es sei denn, eine andere Frist ist in dem Angebot angegeben.
- An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Muster, Berechnungen etc., behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch in einer anderen Weise Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Bei Lieferengpässen werden wir Sie selbstverständlich sofort informieren. Sollten einzelne Gegenstände nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt gleichwertigen Ersatz zu liefern, sofern nicht berechtigte Interessen Ihrerseits dem entgegenstehen.
- Mitarbeiter, die nicht kraft Orgastellung, Prokura, unbeschränkter Handlungsvollmacht oder in anderer Weise ausdrücklich bevollmächtigt sind, sind nicht berechtigt, Zusicherungen oder Garantiezusagen abzugeben.
- Es gilt im Zweifel die schriftliche Leistungsbeschreibung. Die Änderung von Leistungsdaten im Zuge des technischen Fortschrittes, insbesondere die Lieferung neuerer Modelle und Bauteile bleibt vorbehalten.
III. Preise
- Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gilt ausschließlich für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag – bei Vorauskasse am Zahlungstag – gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Installationsarbeiten und material, Schulung, Wartung, Pflege, begleitende Beratung oder sonstige Nebenleistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefern wir die zu versendenden Waren per Nachnahme auf Kosten des Kunden.
- Ist bei einem Auftrag kein Preis bestimmt, gelten die von uns allgemein festgesetzten Listenpreise und Stundensätze zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Besteht unsererseits kein Listenpreis, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung vom Hersteller empfohlenen Preise. Bestehen weder Listenpreise noch Preisempfehlungen, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung der üblichen Entgelte nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 315 BGB).
- Wir sind berechtigt die Annahme von Aufträgen von der Vereinbarung der Nachnahmelieferungen oder Lieferungen gegen Vorkasse abhängig zu machen.
- Bei der Vereinbarung von Leistungen auf Abruf, Wartung und bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind wir im Verlauf des Vertragsverhältnisses zu angemessenen Preisanpassungen berechtigt. Angemessen sind Preisanpassungen, die nicht außer Verhältnis zu der branchenspezifischen Preisund Lohnentwicklung bzw. der Entwicklung der Kosten stehen, die für die Preisbildung des fraglichen Produkts relevant sind. Preisänderungen, die im Verlauf eines Jahres nicht mehr als 5 % ausmachen, gelten stets als angemessen.
Erfolgt die Preisanpassung allgemein für alle laufenden Verträge, ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Preisanpassung auf die Entwicklung der allgemeinen festgesetzten Preise, nicht der Preise des einzelnen Vertrages abzustellen. Eine innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß geplante Erhöhung der allgemeinen Preise werden wir jedoch bei dem Vertragsschluß ankündigen. - Haben wir die Ausstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reiseund Transportkosten sowie Auslösungen.
- Versandkosten sind nicht im Preis enthalten. Entsprechend können Kosten für Verpackung, Porto, Transportversicherung und Fracht anfallen.
IV. Lieferund Leistungszeit, Verzug, Unmöglichkeit
- Terminvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen gelten nicht als fix, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Wir bleiben nach Ablauf eines Termins zur Leistung berechtigt, es sei denn, dass die verspätete Leistung unmöglich oder unzumutbar wird. - Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur der Sache.
- Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, über die vom Kunden gekaufte Ware anderweitig zu verfügen, und innerhalb einer angemessenen, von uns zu bestimmenden Frist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.
- Ein durch höhere Gewalt verursachtes Unvermögen zur Leistung haben wir nicht zu vertreten. Bei einer zeitweiligen Verhinderung durch höhere Gewalt sind wir berechtigt, unsere Leistungsbzw. Liefertermine im Rahmen des für den Kunden zumutbaren anzupassen. Wird uns die Leistung bzw. Lieferung infolge höherer Gewalt unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. ?
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, berechtigte Aussperrungen, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldete leistungshindernde behördliche Anordnungen und unvorhersehbare oder unabwendbare Lieferengpässe, auch wenn sie bei unseren Kooperationspartnern und Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sobald die Auswirkungen eines solchen Ereignisses für uns bekannt sind, werden wir Ihnen davon Mitteilung machen und uns erklären, ob wir vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb welcher Frist wir voraussichtlich liefern können. Ist die Frist unangemessen lang, können Sie vom Vertrag zurücktreten. - Im Falle einer Lieferverzögerung kann der Kunde vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Kunde ist verpflichtet auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
V. Zahlungsbedingungen
- Alle Zahlungen sind binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsausstellung auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeingangs bei uns. Reklamationen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung, es sei denn, Ansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Gegenüber Kaufleuten wird ein Fälligkeitszins von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz erhoben. Weitergehende Rechte aus Verzug bleiben unberührt.
- Die Rechnung und jede Mahnung gilt drei Tage nach Ausstellung als zugegangen, wenn sie nach Ausstellung unverzüglich abgesendet wurde, es sei denn, sie ist nachweislich später oder gar nicht zugegangen.
- Eine Zahlung per Überweisung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Eine Scheckzahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. Gleiches gilt für die Zahlung mit einem Wechsel, wenn nicht gleichzeitig Stundung vereinbart wurde.
- Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
- Gerät der Kunde mit einer Forderung von mindestens Euro 5.000 mehr als 15 Tage oder mit einer Forderung von mindestens Euro 50.000 mehr als 5 Tage in Verzug oder wird ein vom Kunden bei uns eingereichter Scheck nicht eingelöst oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen oder die Beeinträchtigung der Erfüllung der Vertragspflichten ernsthaft befürchten lassen, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis bestehende Forderungen angemessene Sicherheit zu verlangen, es sei denn, die Erfüllung der einzelnen Forderung ist bereits ausreichend gesichert. Hiervon erfasst sind auch Forderungen, die noch nicht fällig sind. Kommt der Kunde dem Verlangen des Verwenders nicht binnen 5 Tagen nach, so gilt die unter Ziff. 8. getroffene Regelung entsprechend.
- Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, gibt der die eidesstattliche Versicherung ab oder wird ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt oder wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, sind wir berechtigt, von sämtlichen oder einzelnen Verträgen mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung zurückzutreten bzw. Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung zu kündigen sowie die sofortige Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gutes zu verlangen, es sei denn für unsere Ansprüche aus diesen Verträgen ist bereits angemessene Sicherheit geleistet oder die Erfüllung der Ansprüche aus diesen Verträgen ist aus anderen Gründen nicht gefährdet.
- An Vertreter und/oder Beauftragte kann mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den von uns gelieferten oder installierten Waren geht erst nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Geschäftsverhältnis mit uns auf den Kunden über. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Es ist dem Kunden untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übergeben. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. - Der Kunde verwahrt, verarbeitet und veräußert die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in unserem Auftrag. Ansprüche aus §§ 669, 670 BGB sind ausgeschlossen. Aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehende Ansprüche tritt der Kunde bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen zur Sicherung an uns ab.
Erreichen die bereits abgetretenen Forderungen die Summe unserer Ansprüche zuzüglich 20 %, erfolgt keine weitere Abtretung. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen die Summe unserer Ansprüche zuzüglich 20 %, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des überschießenden Betrages Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.
Der Kunde ist ermächtigt, die sicherungshalber an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn die unter Ziff. V. 6. und 7. bestimmten Umstände eintreten. - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Waren, die anlässlich eines Werkvertrages oder anlässlich von Nachbesserungsarbeiten auch im Austausch gegen andere Teile in Geräte des Kunden eingebaut werden. Führt der Einbau zu einer festen Verbindung des Teils mit dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Gerät, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den Miteigentumsanteil gemäß § 947 BGB.
- Etwaige Versicherungsansprüche des Kunden wegen Beschädigung, Diebstahl oder Untergang der Vorbehaltsware tritt der Kunde sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung ist in derselben Weise begrenzt, wie die durch Veräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Ansprüche.
VII. Sachmängel
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
- Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware eine schriftliche Anzeige des Kunden erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Hinsichtlich der Anzeige von Mängeln gilt, sofern das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft darstellt, die Untersuchungsund Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB.
- Bei der Lieferung mangelhafter Ware sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Nach dem zweiten Fehlschlagen, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. - Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs.1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt bzw. bei Vorsatz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Im Falle der Nachbesserung erwerben wir mit dem Ausbau auszutauschender Teile Eigentum an diesen. Bei Ersatzlieferung erwerben wir mit Eingang der Ersatzlieferung bei dem Kunden Eigentum an dem ausgetauschten Gerät.
- Nimmt der Kunde oder Dritte ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Instandsetzungsoder Änderungsarbeiten vor oder wird die Ware unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt, so erlischt jede Mängelhaftung.
- Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns.
VIII. Haftung
-
- Wir haften einschließlich unserer Angestellten, Mitarbeiter und Beauftragten im Rahmen jeglicher vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Schäden, die auf unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen beruhen, nur
- wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
- nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Schäden aus der Verletzung des Körpers und der Gesundheit und etwaiger sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften;
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden; als vertragstypisch gilt ein Verzugsschaden, der 25 % des Auftragswertes nicht überschreitet, im Fall des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ein Schaden, der die Auftragssumme nicht überschreitet, im Fall von Gewährleistungsansprüchen oder Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Schaden am Vertragsgegenstand selbst; bei der Programmierung von Anlagen sowie bei der Beratung der Schaden, der bei gewöhnlicher, dem Verwender bekannter Verwendung der Anlage absehbar entstehen konnte;
- für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherungen den Kunden für uns absehbar oder typischerweise absichern sollten;
- wobei in den Fällen des c) und d) jedoch die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für einen Gewinnentgang oder sonstige Produktionsausfallkosten des Kunden ausgeschlossen ist. Dies gilt im Falle einer Haftung nach lit. d) nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Überschreitet in den Fällen der lit. c) und d) das für den Kunden erkennbare Risiko diese Begrenzungen, so wird der Kunde uns hierauf hinweisen. Wir werden in diesem Fall mit dem Kunden angemessene Haftungssummen vereinbaren. Ist das erhöhte Risiko für uns offensichtlich, haften wir auch ohne Hinweis und besondere Vereinbarung für die von uns vorhersehbaren Schäden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. - Wir haften nicht für Schäden, die auf Brand, Blitzschlag, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art oder fehlende Programmierung, unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Transport oder natürlichen Verschleiß, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungen oder Änderungen vorgenommen, so ist unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Für die Wiederherstellung von Daten haften wir nur, wenn wir den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Kunde sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Soweit dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Wir haften einschließlich unserer Angestellten, Mitarbeiter und Beauftragten im Rahmen jeglicher vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Schäden, die auf unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen beruhen, nur
IX. Geheimhaltung und Datenschutz
- Wir behandeln die im Rahmen der Geschäftsverbindungen erhaltenen Daten vertraulich und setzen diese ausschließlich für den Vertragszweck ein. Sofern dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, speichern und verarbeiten wir die uns bekannt gewordenen Kundendaten mittels EDV-Systemen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Unsere datenschutzrechtlichen Informationspflichten stellen wir Ihnen an dieser Stelle mit einem Link zu unserer PDF-Datei “Information zur Datenverarbeitung” zur Verfügung.
X. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden allein zur Verwendung gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers überlassen. Wird der Kunde wegen angeblicher Schutzrechte Dritter in Anspruch genommen, wird er uns unverzüglich darüber informieren. Wir sind berechtigt, auf unsere Kosten die Rechtsverteidigung des Kunden zu übernehmen oder diese durch den Hersteller übernehmen zu lassen. Falls es zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, ein Produkt frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, ein anderes, gleichwertiges Produkt zu liefern oder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe bzw. vollständige Löschung des Produktes zu erstatten.
Hat der Kunde das durch uns gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Kunde verpflichtet, uns von Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes einschließlich den Kosten der rechtlichen Verteidigung freizustellen. Der Kunde ist berechtigt, unsere rechtliche Verteidigung auf eigene Kosten zu übernehmen.
XI. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
XII. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Heidelberg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, am Wohnsitz des Kunden Klage zu erheben.
XV. Salvatorische Klausel
Soweit eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung der Parteien unwirksam oder/und undurchführbar ist, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heidelberg iT Management GmbH & Co. KG Stand: April 2022